VII. Resolution 1497 (XV) vom 31. Oktober 1960, zurückgehend auf den Siebzehnmächte-Resolutionsentwurf A/SPC/L50 vom 27. Oktober (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Kanada, Ceylon, Zypern, Dänemark, Ecuador, Ghana, Indien, Irak, Irland, Jordanien, Mexiko, Norwegen, Paraguay und Uruguay):
Die Generalversammlung, nach Beratung ihres Tagesordnungspunktes 68, in der Erwägung, dass der Status des deutschsprachigen Elements in der Provinz Bolzano (Bozen) durch einen in Paris am 5. September 1946 unterzeichneten Vertrag zwischen Österreich und Italien geregelt ist, in der Erwägung, dass dieser Vertrag eine Regelung trifft, die den deutschsprachigen Einwohnern jener Provinz „volle Gleichberechtigung mit den italienisch sprechenden Einwohnern im Rahmen besonderer Maßnahmen zum Schutz des Volkscharakters und der kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung des deutschsprachigen Bevölkerungsteils“ zusichern soll, in dem Bewusstsein, dass zwischen Österreich und Italien eine Auseinandersetzung über die Durchführung dieses Vertrages entstanden ist, von dem Wunsche beseelt, zu verhindern, dass die durch die Auseinandersetzung geschaffene Lage die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern beeinträchtigt,
- 1. fordert die beiden Parteien nachdrücklich auf, wieder Verhandlungen aufzunehmen, um eine Lösung aller Differenzen hinsichtlich der Durchführung des Pariser Vertrages vom 5. September 1946 zu finden,
- 2. empfiehlt beiden Parteien, falls die oben in Absatz 1 erwähnten Verhandlungen innerhalb einer angemessenen Frist zu keinen befriedigenden Ergebnissen führen sollten, die Möglichkeit in Erwägung zu ziehen, eine Lösung ihrer Differenzen durch jedes in der Satzung der Vereinten Nationen vorgesehene Mittel, einschließlich der Anrufung des Internationalen Gerichtshofs, oder irgendein anderes friedliches Mittel ihrer eigenen Wahl zu versuchen,
- 3. empfiehlt zugleich, dass die betroffenen Länder sich aller Handlungen enthalten, die ihre freundschaftlichen Beziehungen beeinträchtigen könnten.