LANDESGESETZ vom 1. Juni 1983, Nr. 13 1)
Förderung der Jugendarbeit in der Provinz Bozen 1983
Zweck dieses Gesetzes ist es, den jungen Menschen in der Provinz Bozen durch die Jugendarbeit eine umfassende kulturelle und soziale Bildung zu sichern. (2) Die Jugendarbeit trägt in selbständiger Weise dazu bei, neben der Familie, der Schule und der Berufsausbildung dem jungen Menschen in der Gesellschaft das Recht auf Erziehung und auf eigene kulturelle Bildung zu gewährleisten.